Druck/Download aktuelle Ausgabe | Archiv | GmbH-Portal
2. Quartal 2023

Steuern und Recht
Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil (I R 53/19) entschieden.
§ 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) schreibt vor, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben ist. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die der Gesellschafter an „seine“ Kapitalgesellschaft geleistet hat. Werden solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt, dann muss der Gesellschafter diese sogenannte Einlagenrückgewähr nicht versteuern.
Obgleich der Bescheid im Sinne des § 27 Abs. 2 KStG somit im Wesentlichen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, richtet sich der Bescheid ausschließlich an die Kapitalgesellschaft.
Im Streitfall war die Klägerin, eine ausländische Kapitalgesellschaft, an einer inländischen GmbH beteiligt; sie hatte im Jahr 2007 eine hohe Einlage geleistet. Dies war irrtümlich nicht deklariert worden und der entsprechende Bescheid wurde bestandskräftig. Erst im Jahr 2018 legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass ohne Erfassung ihrer Einlage im Bescheid eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht möglich sei. Weder dieser Einspruch noch die nachfolgende Klage waren erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, dass alleine die GmbH als Adressatin des Bescheids das Recht habe, diesen anzufechten.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG die Kapitalgesellschaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sogenanntes Drittanfechtungsrecht) ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zudem besteht keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen kann.
Quelle: PM BFH
Was müssen GmbH-Geschäftsführer beachten, wenn sie sich die Prämie auszahlen lassen, damit nicht der Verdacht auf eine Verdeckte Gewinnausschüttung entsteht? Die gleiche Frage stellt sich für mögliche Fremd-Geschäftsführer und Prokuristen.
Zum Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Sonderzahlung muss daher Folgendes beachtet werden:
• Im Arbeits- bzw. Dienstvertrag muss geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht.
• Auf der Gehaltsabrechnung sollte die Sonderzahlung mit einem klaren Hinweis belegt sein, dass die Zahlung im Rahmen der gesetzlichen abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie erfolgt.
• Der Zusatzbetrag darf nicht dazu führen, dass die Gesamtbezüge des Geschäftsführers unangemessen hoch sind (Fremdvergleich).
Wenn der Dienstvertrag noch keine gültigen Regelungen hat, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Zuwendungen beziehen kann, muss ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst werden. Die Vereinbarung ist noch nicht wirksam, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Hauptversammlungsbeschluss den Inflationsausgleich erhält. Die Folge ist, dass es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt. Das gleiche Prinzip gilt für eine Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung. Das bedeutet, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine nur aus ihm bestehende Gesellschafterversammlung einberufen muss und zwar vor Abrechnung und Auszahlung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte aktuell in einem steuerrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu entscheiden, dass entgeltliche Dienstleistungen einer als gemeinnützig anerkannten Beschäftigungsgesellschaft nur dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb führen kann, wenn sie ihre erbrachten Leistungen ihren Auftraggebern als ausschließliches Ergebnis der Arbeitstherapie und somit als notwendige Folge der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks erbringt.
Die klagende GmbH ist ein auf die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. In ihrem örtlichen Einzugsbereich betrieb die wegen Förderung des Wohlfahrtswesens als gemeinnützig anerkannte GmbH eine Großwäscherei, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der Wäscherei erzielten Gewinne sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit seien, weil insoweit die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 der Abgabenordnung (AO) vorlägen. Die Klägerin hielt die Wäscherei dagegen für einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und klagte gegen das FA, damit dieses die Steuerfestsetzungen zulasten der gemeinnützigen GmbH ändere.
Während das Finanzgericht (FG) der Klage stattgab, hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG hatte rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Zweckbetriebseigenschaft einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft (hier: Wäscherei) bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Zweckbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen erhebliche Gewinne erzielt habe.
Im zweiten Rechtsgang wird das FG erneut über die Zweckbetriebseigenschaft der Wäscherei zu entscheiden haben. Nach Auffassung des BFH ist für die Annahme eines Zweckbetriebs vor allem maßgebend, dass die Dienstleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter einsetzt; dies gilt jedoch nur, wenn und soweit dieser Einsatz zum Erreichen des steuerbegünstigten Zwecks auch unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen (steuerpflichtigen) Betrieben, die vergleichbare Lohnaufträge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist. Die Feststellung der Unvermeidbarkeit erfordert eine Abwägung des FG zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits.
Quelle: PM zu Urteil V R 49/19
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil IV R 21/19 entschieden.
Im Streitfall hatte das klagende Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Das Unternehmen hatte sich vorbehalten, u. a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.
Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegen- über seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.
Quelle: PM BFH
Lesezeichen
Wenn Sie an Unternehmen im EU-Ausland versenden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Wenn Sie die Dokumentationsanforderungen nicht erfüllen, können Sie Ihre Steuerbefreiung verlieren. Ab dem 1. Januar 2020 werden „Abholfälle“ und „Lieferfälle“ unterschiedlich behandelt. Dazu hier unser Lesezeichen mit einem Aufsatz aus dem Haufe-Verlag.
Shortlink:
https://www.tinyurl.com/yuasjkd9
Geschäftsführer und Gesellschafter
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen. So lautet der Leitsatz in einem aktuellen Urteil (12 K 620/15) des Finanzgerichts Münster.
Geklagt hatte der Allein-Geschäftsführer einer GmbH. Faktischer Geschäftsführer der GmbH war allerdings der Sohn des Klägers, der formal als Prokurist der GmbH angestellt war.
Bereits seit dem Jahr 2010 stand das Unternehmen auf der Fahndungsliste wegen Verkürzung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Dabei habe der Kläger in Kenntnis aller Umstände zumindest geduldet, dass sein Sohn als faktischer Geschäftsführer Scheinrechnungen tatsächlich nicht existierender Firmen und beleglose Buchungen für angebliche Wareneinkäufe und Fremdleistungen in die Buchführung der GmbH eingestellt und zur Grundlage der jeweiligen Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht habe.
Das Finanzamt erließ daraufhin entsprechende Änderungsbescheide gegenüber der GmbH. Das gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung eingeleitete Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Der Sohn des Klägers wurde wegen Steuerhinterziehung und weiterer Delikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ebenfalls verurteilt wurde der Rechnungsaussteller, der eingeräumt hatte, auf Veranlassung des Sohnes des Klägers und nach dessen Vorgaben die Scheinrechnungen ausgestellt zu haben. 2013 folgte dann das Insolvenzverfahren der GmbH. Der Kläger und sein Sohn wurden in Haft genommen. Die Klage gegen den Haftungsbescheid hatte keinen Erfolg.
Der Kläger hatte eingewendet, dass den Rechnungen ohne zusätzliche Ermittlungen und ohne Kenntnis der Hintergründe nicht anzusehen gewesen sei, dass sie von nicht existenten Firmen stammten. Daher hätte auch ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer nicht erkennen können, dass Scheinrechnungen und beleglose Buchungen in die Buchführung eingestellt worden seien. Damit aber verkennt der Kläger, dass der ihm anzulastende Vorwurf gerade darin besteht, dass er sich auf diese Konstruktion einer faktischen Geschäftsführung durch seinen Sohn eingelassen hat und dass er seinen Sohn ohne zusätzliche Ermittlungen und ohne Kenntnis der Hintergründe der von diesem abgeschlossenen Geschäfte hat gewähren lassen.
Ungeachtet dessen, hatte das Finanzgericht festgestellt, dass der Kläger durch einen Blick in die Buchführung durchaus hätte erkennen können, dass 34 beleglose Buchungen getätigt worden waren.
Soweit der Kläger meint, er wäre aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und insbesondere wegen seines fortgeschrittenen Alters gar nicht in der Lage gewesen, "Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen", kann er sich damit ebenfalls nicht entschuldigen. Sollte dies zutreffen, so hätte er die Geschäftsführung der GmbH gar nicht erst übernehmen bzw. die faktische Geschäftsführung durch seinen Sohn nicht dulden dürfen.
Quelle: FG Münster zum Urteil BFH VII R 23/19
Unternehmensführung
Während der COVID-19-Pandemie gab es eine Sonderregelung im Vereinsrecht, die dann im August 2022 wieder auslief. Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sollen jetzt durch eine Reform des Vereinsrechts künftig wieder unter einfacheren Voraussetzungen möglich sein.
Eine vorherige Änderung der Vereinssatzung ist dafür nicht mehr erforderlich.
Im letzten Jahr wurden die virtuelle Hauptversammlung im Aktienrecht und die Online-Beurkundung im Gesellschaftsrecht eingeführt. Der nächste Schritt soll auch das Wohnungseigentumsgesetz virtuelle Versammlungen erleichtern.
Für hybride Mitgliederversammlungen – d. h. Versammlungen, an denen die Mitglieder wahlweise durch Präsenz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt künftig Folgendes: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist dafür nicht erforderlich.
Für virtuelle Mitgliederversammlungen – d.h. Versammlungen, an denen die Mitglieder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt künftig: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung einberufen, wenn er dazu ermächtigt wurde. Eine Satzungsermächtigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Beschluss der Mitglieder, der in einer Mitgliederversammlung, aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung, gefasst werden kann. Durch den Beschluss kann das Einberufungsorgan ermächtigt werden, anzuordnen, dass einzelne oder alle künftigen Mitgliederversammlungen als virtuelle Versammlungen stattfinden können. Der Beschluss bedarf, wenn er in der Mitgliederversammlung gefasst wird, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Außerhalb der Mitgliederversammlung kann er mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder gefasst werden (§ 32 Abs. 2 BGB).
Wenn das Einberufungsorgan eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einberuft, entscheidet es auch über die elektronischen Kommunikationswege, auf denen die Teilnahme der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden soll.
Die neuen Regelungen über hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch für die Sitzungen des Vorstands anzuwenden, der aus mehreren Personen besteht. Diese können nun immer auch als hybride Sitzungen einberufen werden. Wenn die Vorstandsmitglieder das beschließen, können künftige Vorstandssitzungen auch als virtuelle Sitzungen einberufen werden.
Aktuelle Steuertermine
Mai 2023:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.05.2023 (15.05.2023)
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.05.2023 (19.05.2023)
Juni 2023:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 12.06.2023 (15.06.2023)
Juli 2023:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.07.2023 (13.07.2023)
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.