Kanzlei-Tresor  |   +49 (0)2773 9208 0   |   kanzlei@kanzleiamobertor.de   |     |     |  

Verkerk & Eiteneuer - Steuerberatungs-GmbH - Haiger - Ehringshausen
Ihre Steuerberater in unserer Region

Infobar

Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes


Copyright: https://de.123rf.com/profile_macgyverhh

Das Finanzgericht Bremen hat im Urteil vom 31. März 2025 (2 K 9/25) entschieden, dass ein Kind nach dem Abbruch eines Bundesfreiwilligendienstes nur dann kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn es sich nachweislich und ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht. Es wurde vielmehr klargestellt, dass für eine über den Zeitraum von vier Monaten hinausgehende Übergangszeit als Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung kein Raum ist.
Eine bloße Um- oder Neuorientierung genügt nicht für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung.