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Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung: Was Arbeitgeber wissen müssen


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Ab dem 1. Juli 2023 wird im Zuge der Pflegereform der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05% auf 3,4% angehoben. Diese Anhebung geht einher mit einer erfreulichen Entlastung für Eltern mit Kindern. Im Rahmen eines neuen Regierungsentwurfs werden Arbeitnehmer mit mehreren Kindern ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Die am 26. Mai verabschiedeten gesetzlichen Änderungen sehen folgende Beitragssätze ab dem 1. Juli 2023 vor:

- Kinderlose: 4,00% (Gesamtbeitrag), 2,30 % (Arbeitnehmeranteil), 1,70% (Arbeitgeberanteil)
- Eltern mit einem Kind: 3,40% (Gesamtbeitrag), 1,70% (Arbeitnehmeranteil), 1,70% (Arbeitgeberanteil)
- Eltern mit 2 Kindern: 3,15% (Gesamtbeitrag), 1,45% (Arbeitnehmeranteil), 1,70% (Arbeitgeberanteil)
- Eltern mit 3 Kindern: 2,90% (Gesamtbeitrag), 1,20% (Arbeitnehmeranteil), 1,70% (Arbeitgeberanteil)
- Eltern mit 4 Kindern: 2,65% (Gesamtbeitrag), 0,95% (Arbeitnehmeranteil), 1,70% (Arbeitgeberanteil)
- Eltern mit 5 und mehr Kindern: 2,40% (Gesamtbeitrag), 0,70% (Arbeitnehmeranteil), 1,70% (Arbeitgeberanteil)
 
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden also ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Dieser Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
 
Für Arbeitgeber ergeben sich wichtige Vorbereitungen, die bis zum 1. Juli 2023 abgeschlossen sein müssen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen nachzuweisen. Sollten diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sein, müssen entsprechende Nachweise (z.B. Geburtsurkunden) eingeholt werden. Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
 
Um eine korrekte Abrechnung der Pflegeversicherungsbeiträge ab Juli 2023 zu gewährleisten und eine Nachberechnung zu vermeiden, wird allen Arbeitgebern empfohlen, die Nachweise zeitnah einzusenden. Falls Kinder nach dem 30. Juni 2023 geboren werden, sollten Arbeitgeber unaufgefordert einen Nachweis der Elterneigenschaft (z.B. Geburtsurkunde) einreichen.
 
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie uns gerne.
 
Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de



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